ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST der Firma OTTI-Service Umbergerstrasse 24 9241 Wernberg in Folge „Auftragnehmer“ genannt 1. VERTRAGSGEGENSTAND Der Auftragnehmer bzw. sein Subunternehmer verpflichtet sich, die vertraglich präzisierten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 15. April des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen, es sei denn es wurde vertraglich ein anderer Zeitraum festgelegt. 2. LEISTUNGSUMFANG 2.1. Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 und 94 StVO die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 00:00 und 24:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut. Bei anhalt-enden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 4 bis 6 Stunden nach Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 4 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen. 2.2. Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde: d.h. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich ist; im Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus-und Müllzugänge 1 m breit (vgl. dazu die VO des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen, W 500-260). 2.3.  Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. 2.4. Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten und ist in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Winterdienst-VO. 2.5. Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem § 8 Abs 2 Winterdienst-VO) wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetter-perioden von mindestens vier Tagen durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden. Der Auftragnehmer ist aber nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen. 2.6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Die Entfernung dieser oa. Eis-bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben. 2.7.  Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Fachunternehmen, z.B. Dachspengler, durchgeführt werden). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. 2.8. Eine Auftragsübernahme nach dem 1. November erfolgt unter der  Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren. 2.9.  Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln und steht ihm die Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht. 3. SONDERLEISTUNGEN  3.1.  Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende Sonderleistungen: 3.1.1. Schneeräumung von verparkten Flächen 3.1.2. Schneeabtransport 3.1.3. Schwarzräumung (vom Gesetzgeber nicht vorgesehen) könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen. 3.1.4. Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oä. möglich erscheint. 3.1.5. Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation. 3.2.  Die vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung. 4. INNENFLÄCHEN Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet (maximal € 100.-) 5. HAFTUNG 5.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO, eingeschränkt auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, beginnend 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes (Bankbuchungstag). 5.2.  Es besteht keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurück-zuführen sind. 5.3. Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte (z.B. ein-oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser usw.) verunreinigten Flächen ereignen. 5.4. Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen. Es sei  denn, der Auftragnehmer wurde gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt. 5.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten. 5.6. Haftungsausschluss für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. 5.7. Haftungsausschluss für Schäden die durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen entstanden sind, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch für Frostausbrüche kann keine Haftung übernommen werden. 5.8.  Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichen-falls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt. 5.9. Jeder Schaden ist dem Auftragnehmer -bei sonstigem Verzicht des Auftraggebers auf etwaige Schadenersatzansprüche -unverzüglich, jedoch längstens binnen 1 Woche ab Erkennbarkeit, schriftlich anzuzeigen. Dritten gegenüber ist die Haftung aus der gegenständlichen Geschäfts- beziehung auf 3 Monate nach Saisonende eingeschränkt. 6. ENTGELT 6.1. Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. 6.2. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs-und Leistungsverpflichtung. Diese Befreiung von der Leistungserbringung gilt bis 5 Werktage nach Zahlungseingang (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des vereinbarten Entgeltes mit sich. 6.3. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn-und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. vereinbart. Etwaige offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig. 6.4. Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt jeweils für die Dauer einer Saison und erfolgt jährlich eine Preisanpassung auf Basis des VPI 2005, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel). 7. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ohne Angabe von Gründen jeweils bis zum 30. Juni unter Einhaltung einer 14- tägigen Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die vereinbarte Leistungsverpflichtung besteht ausschließlich während der oben in Punkt 1. präzisierten Wintersaison. Das gesetzlich eingeräumte Recht der vorzeitigen Vertrags-auflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. 8. FIRMENTAFELN Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder (maximale Größe A4) montiert werden. Es wird keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigung übernommen. 9. GÜLTIGKEIT DER AGB Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von den gegenständlichen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. 10. MÜNDLICHE NEBENABREDEN, SALVATORISCHE KLAUSEL Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden z.B. durch Mitarbeiter und e-mails, soweit sie unsererseits nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig bzw. nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 11. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND Für allfällige Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlichen in Betracht kommenden Gerichtes des Sitzes des Auftragnehmers oder nach dessen Wahl eines seiner Zweigstellen. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
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