ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST
der Firma
OTTI-Service
Umbergerstrasse 24
9241 Wernberg
in Folge „Auftragnehmer“ genannt
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Der Auftragnehmer bzw. sein Subunternehmer verpflichtet sich, die vertraglich präzisierten und vom
Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 15. April des
Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von
Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen, es sei denn es wurde vertraglich
ein anderer Zeitraum festgelegt.
2. LEISTUNGSUMFANG
2.1.
Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 und 94
StVO die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 00:00 und 24:00 Uhr von Schnee und
Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut. Bei anhalt-enden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in
Intervallen von 4 bis 6 Stunden nach Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 4 Stunden ab
Liegenbleiben des Schnees bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen.
2.2.
Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders
schriftlich vereinbart wurde: d.h. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich
ist; im Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m
breit. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus-und Müllzugänge 1 m breit (vgl.
dazu die VO des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und
Stiegenanlagen,
W 500-260).
2.3.
Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu
reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht
verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen.
2.4.
Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem,
gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der
Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem
Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten
und ist in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Winterdienst-VO.
2.5.
Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem § 8 Abs 2 Winterdienst-VO) wird vom Auftragnehmer am
Saisonende durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetter-perioden von mindestens vier
Tagen durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee,
Glatteis) vorhergesagt werden. Der Auftragnehmer ist aber nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu
entfernen.
2.6.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag
zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw.), zu
entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn
Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge,
Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Die Entfernung dieser oa. Eis-bzw. Schneemengen ist gesondert in
Auftrag zu geben.
2.7.
Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen
Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern (muss
von einem Fachunternehmen, z.B. Dachspengler, durchgeführt
werden). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
2.8.
Eine Auftragsübernahme nach dem 1. November erfolgt unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden
Flächen um 22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren.
2.9.
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln und steht ihm die
Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung frei. Der
Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.
3. SONDERLEISTUNGEN
3.1.
Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende Sonderleistungen:
3.1.1.
Schneeräumung von verparkten Flächen
3.1.2.
Schneeabtransport
3.1.3.
Schwarzräumung (vom Gesetzgeber nicht vorgesehen) könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden
Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen.
3.1.4.
Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch
Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oä. möglich erscheint.
3.1.5.
Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der
Gefahrensituation.
3.2.
Die vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.
4. INNENFLÄCHEN
Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht
nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden. Bei Verlust des Schlüssels
wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet (maximal € 100.-)
5. HAFTUNG
5.1.
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO, eingeschränkt auf
grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, beginnend 5 Werktage nach Zahlungseingang des im
Vertrag festgesetzten Entgeltes (Bankbuchungstag).
5.2.
Es besteht keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers
(z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurück-zuführen sind.
5.3.
Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte
(z.B. ein-oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser usw.)
verunreinigten Flächen ereignen.
5.4.
Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der
Haftung ausgenommen. Es sei denn, der Auftragnehmer wurde gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt.
5.5.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz
gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch
erfolgten.
5.6.
Haftungsausschluss für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee
entstehen.
5.7.
Haftungsausschluss für Schäden die durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen
und deren Einfassungen entstanden sind, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist.
Auch für Frostausbrüche kann keine Haftung übernommen werden.
5.8.
Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen
Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen) kann eine termingerechte Räumung
nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der
Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichen-falls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.
5.9.
Jeder Schaden ist dem Auftragnehmer -bei sonstigem Verzicht des Auftraggebers auf etwaige
Schadenersatzansprüche -unverzüglich, jedoch längstens binnen 1 Woche ab Erkennbarkeit, schriftlich
anzuzeigen. Dritten gegenüber ist die Haftung aus der gegenständlichen Geschäfts- beziehung auf 3 Monate
nach Saisonende eingeschränkt.
6. ENTGELT
6.1.
Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten
unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben
müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte,
usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber
für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den
Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
6.2.
Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs-und Leistungsverpflichtung.
Diese Befreiung von der Leistungserbringung gilt bis 5 Werktage nach Zahlungseingang (Bankbuchungstag) und
bringt keine Reduktion des vereinbarten Entgeltes mit sich.
6.3.
Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn-und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom
Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. Für Rechtsgeschäfte im
Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. vereinbart. Etwaige offene Raten
werden sofort zur Zahlung fällig.
6.4.
Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt jeweils für die Dauer einer Saison und erfolgt jährlich eine
Preisanpassung auf Basis des VPI 2005, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel).
7. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Der Vertrag kann ohne Angabe von Gründen jeweils bis zum 30. Juni unter Einhaltung einer 14-
tägigen Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die vereinbarte
Leistungsverpflichtung besteht ausschließlich während der oben in Punkt 1. präzisierten Wintersaison. Das
gesetzlich eingeräumte Recht der vorzeitigen Vertrags-auflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
8. FIRMENTAFELN
Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder (maximale Größe
A4) montiert werden. Es wird keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder
Verunreinigung übernommen.
9. GÜLTIGKEIT DER AGB
Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst“
akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die
von den gegenständlichen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
10. MÜNDLICHE NEBENABREDEN, SALVATORISCHE KLAUSEL
Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Abreden z.B. durch Mitarbeiter und e-mails, soweit sie unsererseits nicht ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen ungültig bzw. nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch
nicht berührt.
11. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Für allfällige Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlichen in Betracht kommenden
Gerichtes des Sitzes des Auftragnehmers oder nach dessen Wahl eines seiner Zweigstellen. Es gilt das Recht
der Republik Österreich.